Ablauf und Prüfung

Leasingfähigkeit

Die Eignung eines Wirtschaftsguts für einen Leasingvertrag. Setzt Beweglichkeit, Identifizierbarkeit, Werthaltigkeit und Drittverwendbarkeit voraus.

Grundsätzlich leasingfähig sind selbständig nutzbare, bewegliche und eindeutig identifizierbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer, die deutlich über der geplanten Laufzeit liegt.

Regelmäßig nicht leasingfähig sind Verbrauchsmaterial, Umlaufvermögen, geringwertige Wirtschaftsgüter unterhalb der Mindestvolumina der Gesellschaften, sowie Objekte, die durch Einbau ihre Selbständigkeit verlieren.

Software ist ein Sonderfall. Standardsoftware mit dauerhaftem Nutzungsrecht ist über Software Leasing darstellbar, individuelle Entwicklungen und Abomodelle in der Regel nicht. Häufig lässt sich Software aber als Teil der Gesamtinvestitionskosten einer Anlage mitfinanzieren.

So handhaben wir das

Fragen Sie im Zweifel einfach an. Vieles, was Kunden für nicht leasingfähig halten, ist über die Bemessungsgrundlage einer Hauptinvestition darstellbar.

Verwandte Begriffe

ObjektprüfungGesamtinvestitionskostenFungibilitätSmall Ticket und Big Ticket

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls, insbesondere zu Bilanzierung und steuerlicher Zurechnung, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.