Vertragsende
Die Verpflichtung, das Objekt am Vertragsende in vertragsgemäßem Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben.
Maßgeblich ist der vertraglich definierte Rückgabezustand. Üblich ist die Formulierung funktionsfähig, gewartet und in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung entsprechenden Zustand. Normale Gebrauchsspuren sind hinzunehmen, übermäßiger Verschleiß nicht.
Streit entsteht fast immer an drei Punkten: fehlende Wartungsnachweise, nicht entfernte Sonderanbauten oder Beschriftungen, und der Zustand von Verschleißteilen. Vereinbarte Wartungsintervalle lückenlos zu dokumentieren ist der beste Schutz.
Die Kosten für Demontage, Verpackung und Transport zum vom Leasinggeber benannten Ort trägt in aller Regel der Leasingnehmer. Bei großen Anlagen ist das ein eigener Kostenblock, der frühzeitig kalkuliert gehört.
So handhaben wir das
Führen Sie ab Tag eins ein Wartungsprotokoll. Bei der Rückgabe ist es die Grundlage, mit der Sie Nachforderungen abwehren.
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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls, insbesondere zu Bilanzierung und steuerlicher Zurechnung, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
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