Vertragsende

Verwertung

Der Verkauf oder die anderweitige Verwendung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber nach Vertragsende oder nach vorzeitiger Beendigung.

Der erzielte Verwertungserlös wird mit dem kalkulierten Restwert verglichen. Die Differenz löst je nach Vertrag eine Mehrerlösbeteiligung oder eine Ausgleichspflicht des Leasingnehmers aus.

Bei vorzeitiger Beendigung, etwa nach Kündigung wegen Zahlungsverzug, wird der Verwertungserlös auf die Ansprüche des Leasinggebers angerechnet. Der Leasinggeber ist zu bestmöglicher Verwertung verpflichtet.

Die Verwertungswege sind unterschiedlich: Rückgabe an den Hersteller, Verkauf über spezialisierte Händler, Auktionsplattformen oder Weitervermietung. Bei gut fungiblen Objekten sind die Erlöse deutlich höher als bei Sonderanfertigungen.

So handhaben wir das

Wir schauen bei jedem Angebot, wer die Verwertung steuert und ob Sie ein Mitspracherecht haben. Das entscheidet über den Betrag, der am Ende auf Ihrer Abrechnung steht.

Verwandte Begriffe

MehrerlösbeteiligungRestwertFungibilitätRückgabepflicht

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls, insbesondere zu Bilanzierung und steuerlicher Zurechnung, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.