Bilanz und Steuern

Leasingerlasse

Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums, die festlegen, unter welchen Bedingungen ein Leasingobjekt steuerlich dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet wird.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter sind zwei Erlasse maßgeblich: der Vollamortisationserlass vom 19.04.1971 und der Teilamortisationserlass vom 22.12.1975. Für Immobilien gelten eigene Erlasse aus 1972 und 1991.

Die bekannteste Regel ist die 40 bis 90 Prozent Spanne: Liegt die unkündbare Grundmietzeit in diesem Korridor der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, wird das Objekt grundsätzlich dem Leasinggeber zugerechnet. Außerhalb dieser Spanne kippt die Zurechnung zum Leasingnehmer.

Die Erlasse sind Verwaltungsanweisungen, keine Gesetze, und binden die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. In der Praxis richtet sich der gesamte deutsche Leasingmarkt jedoch danach. Ob und wann sie modernisiert werden, ist seit Jahren in Diskussion, hier lohnt ein Blick auf den aktuellen Stand.

So handhaben wir das

Wenn Sie ein Angebot mit ungewöhnlich langer oder kurzer Laufzeit sehen, prüfen wir zuerst die Zurechnung. Ein guter Zins nützt wenig, wenn der Bilanzeffekt wegfällt.

Verwandte Begriffe

Wirtschaftliches EigentumGrundmietzeitBetriebsgewöhnliche NutzungsdauerSpezialleasing

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls, insbesondere zu Bilanzierung und steuerlicher Zurechnung, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

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