Bilanz und Steuern

Wirtschaftliches Eigentum

Derjenige, der ein Wirtschaftsgut tatsächlich beherrscht und den Eigentümer wirtschaftlich dauerhaft von der Einwirkung ausschließen kann, bilanziert es, unabhängig davon, wem es rechtlich gehört.

Die Grundlage findet sich handelsrechtlich in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB und steuerlich in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Für das Leasing ist das die zentrale Weichenstellung, denn davon hängt ab, wer aktiviert, wer abschreibt und ob die Rate voll als Aufwand zählt.

Wird das Objekt dem Leasinggeber zugerechnet, taucht es in Ihrer Bilanz nicht auf und die volle Leasingrate ist Betriebsausgabe. Wird es Ihnen zugerechnet, aktivieren Sie das Objekt, bilden eine Verbindlichkeit und nur Abschreibung und Zinsanteil sind Aufwand.

Die Abgrenzung erfolgt nach den Leasingerlassen des Bundesfinanzministeriums. Entscheidend sind Verhältnis von Grundmietzeit zu Nutzungsdauer, Kaufoptionen, Andienungsrechte und die Frage, ob es sich um Spezialleasing handelt.

So handhaben wir das

Diese Frage klären wir vor dem Angebot, nicht danach. Wenn die Off Balance Wirkung für Sie zählt, muss die Vertragsstruktur von Anfang an dazu passen.

Verwandte Begriffe

LeasingerlasseOff BalanceSpezialleasing

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Diese Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls, insbesondere zu Bilanzierung und steuerlicher Zurechnung, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.